Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), die sich auf die Streitjahre 2008 bis 2010 bezieht, hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Urteil des 3. Senats des Niedersächsischen FG vom 16. Oktober 2012
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