BFH - Beschluss vom 12.10.2012
IX B 61/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 80
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 256/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 12.10.2012 - Aktenzeichen IX B 61/12

DRsp Nr. 2012/22061

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

NV: Die Verhinderung des Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. Hierfür genügt regelmäßig eine Einarbeitungszeit von zwei Wochen.

Die Verhinderung des Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann, es sei denn, dass die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsverletzungen seitens des Finanzgerichts (FG) geltend macht, werden damit keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Die Berufung auf eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.