Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht dadurch § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), dass es die Überschusserzielungsabsicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) anhand einer Prognoserechnung überprüft und außer Betracht gelassen hat, dass der Kläger seine Ferienwohnungen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet hat. Insoweit wendet sich der Kläger lediglich gegen eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung seitens des FG. Dies kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102, unter 3.).
Gleiches gilt insoweit, als sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des FG wendet, wonach ortsübliche Vermietungszeiten im Streitfall nicht feststellbar seien. Derartige materiell-rechtliche Fragen sind einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2005 VIII B 209/03, BFH/NV 2005, 1123; vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456, m.w.N.).
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