BFH - Beschluss vom 08.10.2013
X B 105/12
Normen:
ZPO § 227; FGO § 155; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 168
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 139/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers, da das Finanzgericht mangels Glaubhaftmachung der stationären Behandlung des Klägers nicht gehalten war, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen

BFH, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen X B 105/12

DRsp Nr. 2013/24874

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers, da das Finanzgericht mangels Glaubhaftmachung der stationären Behandlung des Klägers nicht gehalten war, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen

1. NV: Das Gericht braucht den fristgerechten Eingang eines Einspruchs dann nicht weiter aufklären, wenn die Klagefrist versäumt worden ist. 2. NV: Die aktuelle Verhandlungs- und Reisefähigkeit am Tag der Durchführung der mündlichen Verhandlung ist nachzuweisen, wenn ein Beteiligter bislang die sachgerechte ärztliche Behandlung verweigert hat.

Normenkette:

ZPO § 227; FGO § 155; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird im Streitjahr 2000 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er leidet seit Jahren unter einer bipolaren affektiven Störung ("manisch-depressive Erkrankung").

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