BFH - Beschluss vom 31.07.2012
VIII B 53/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 627/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung von Verfahrensmängeln sowie mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen VIII B 53/12

DRsp Nr. 2012/20165

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung von Verfahrensmängeln sowie mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat und ggf. den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden. 2. NV: Eine Beschwerde gegen die Berichtigung der Sitzungsniederschrift oder die Ablehnung der Berichtigung ist grundsätzlich nicht statthaft. 3. NV: Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist nur dann ein absoluter Revisionsgrund, wenn der Richter wegen dieser Besorgnis mit Erfolg abgelehnt war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Weder leidet die angefochtene finanzgerichtliche Entscheidung an einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch handelt es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung; ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

a) Verfahrensmängel