BFH - Beschluss vom 14.02.2023
IX B 1/22
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 598
BFH/NV 2023, 573
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5009/20

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers

BFH, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen IX B 1/22

DRsp Nr. 2023/3337

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers

1. NV: Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden kann. 2. NV: Mit einer abweichenden tatsächlichen Würdigung wird eine Verfahrensrüge nicht schlüssig erhoben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.11.2021 – 5 K 5009/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 5 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Revision ist nicht wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—).