BFH - Beschluss vom 12.01.2023
IX B 81/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 283; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 380
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 178/21

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGOAnforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen IX B 81/21

DRsp Nr. 2023/1807

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO liegt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht vor, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt. 2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. 3. NV: Als Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kommen nur Verfahrensfehler des Gerichts, nicht aber Verfahrensfehler des FA in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.10.2021 – 8 K 178/21 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 283; ZPO § 295;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.