BFH - Beschluss vom 15.01.2014
VI B 84/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 568
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3329/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen VI B 84/13

DRsp Nr. 2014/3594

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Verfahrensfehlers

1. NV: Der Inhalt der Zustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen auch dann, wenn die Uhrzeit der Zustellung auf der Urkunde nicht vermerkt ist. Er kann nur durch einen Gegenbeweis erschüttert werden. 2. NV: Der Gegenbeweis ist nicht geführt, wenn in einer eidesstattlichen Versicherung dem FG gegenüber erklärt wird, da das Schriftstück am Montag im Briefkasten vorgefunden worden sei, sei davon ausgegangen worden, dass dies der Tag der Zustellung sei. In diesem Fall liegt auch kein Verstoß gegen die Ermittlungspflicht vor, denn die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen musste sich dem nicht aufdrängen.

Das Unterbleiben der Einvernahme eines Zeugen kann im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Nichtzulassung der Revision nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der mündlichen Verhandlung anwesende fachkundige Prozessvertreter dies nicht gerügt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechen, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 FGO) jedenfalls nicht vor.