BFH - Beschluss vom 19.09.2012
III B 53/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 62
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13406/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Verstoßes des Finanzgerichts gegen den klaren Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen III B 53/12

DRsp Nr. 2012/22066

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Verstoßes des Finanzgerichts gegen den klaren Inhalt der Akten

NV: Ein zur Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO führender Verstoß des Finanzgerichts gegen den klaren Inhalt der Akten liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den Vorstellungen eines Beteiligten gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint. Insoweit würde es sich um materiell-rechtliche Fehler handeln, die grundsätzlich nicht zu einer Revisionszulassung führen.

1. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 S. 1 FGO liegt nicht bereits deshalb vor, weil das Finanzgericht den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint. 2. Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 S. 2 FGO) begrenzt. Kommen diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so reduziert sich die Ermittlungspflicht des Finanzgerichts. Stellen rechtskundig vertretene Beteiligte keine auf eine weitere Sachaufklärung gerichteten Anträge, so kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht regelmäßig nur in Betracht, wenn sich dem Finanzgericht eine weitere Sachaufklärung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;