Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht vor.
1. Der über den Antrag, die Revision zuzulassen, hinaus gestellte Revisionsantrag (im Schriftsatz vom 15. Mai 2012, S. 2 oben) ist unzulässig, da mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht --FG--, § 116 Abs. 6 FGO) erreicht werden kann, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des Revisionsbegehrens in Gestalt eines entsprechenden Sachantrags (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 2010 IX B 153/09, BFH/NV 2010, 922; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115).
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