BFH - Beschluss vom 05.09.2012
X B 129/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 37
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2046/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen X B 129/11

DRsp Nr. 2012/21573

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen verlangt objektiv die Eignung, den Betrieb zu fördern, und subjektiv eine eindeutig erkennbare Widmungsentscheidung. 2. NV: Das FG hat im Rahmen seiner Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu überprüfen, ob im Streitfall ein bestimmungsgemäßer Funktionszusammenhang zwischen den Arztpraxen und der im Erdgeschoss gelegenen Apotheke des Klägers besteht. 3. NV: Als Revisionsinstanz hat der BFH lediglich zu prüfen, ob das FG die dargelegten rechtlichen Grundsätze und Erfahrungssätze berücksichtigt hat und ob das Ergebnis seiner tatrichterlichen Würdigung tatsächlich möglich ist.

Hat der Bundesfinanzhof bereits früher über eine Rechtsfrage entschieden, so muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung zu dieser Frage für erforderlich hält.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO sind zum Teil nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt worden, teils liegen sie nicht vor.