Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegen nicht vor.
Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Beschluss vom 22. Dezember 2011 IV S 11/11, mit dem er den von der Klägerin während des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Gewerbesteuermessbescheids 2000 vom 20. Dezember 2006 abgelehnt hat. Eine erneute eingehende Befassung mit den zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründen einschließlich der beiden weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 30. Januar 2012 und vom 2. März 2012 hat zu keinem abweichenden Ergebnis gegenüber der summarischen Prüfung im Rahmen der Entscheidung über den AdV-Antrag geführt.
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