BFH - Beschluss vom 25.07.2023
VIII B 31/22
Normen:
FGO § 27 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 119 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1877
BFH/NV 2023, 1215
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 203/20

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels ordnungsgemäßer Darlegung der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des GerichtsAnforderungen an die Darlegung der unterbliebenen Neubestimmung der Haupt- und Hilfsliste der ehrenamtlichen Richter beim Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen VIII B 31/22

DRsp Nr. 2023/10327

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels ordnungsgemäßer Darlegung der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts Anforderungen an die Darlegung der unterbliebenen Neubestimmung der Haupt- und Hilfsliste der ehrenamtlichen Richter beim Finanzgericht

NV: Zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensfehlers, das Finanzgericht (FG) sei in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die Haupt- und Hilfsliste der ehrenamtlichen Richter nicht gemäß § 27 der Finanzgerichtsordnung vom Präsidium des FG für das Geschäftsjahr neu bestimmt worden ist, hat der Kläger darzulegen, dass er diese Tatsache durch Einsichtnahme in die Unterlagen über die Wahl oder Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ermittelt hat oder nicht ermitteln konnte, weil ihm der Präsident des FG beziehungsweise die von diesem beauftragte Stelle die erforderliche Einsichtnahme verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.01.2022 - 8 K 203/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 27 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 119 Nr. 1;

Gründe