FG Baden-Württemberg, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1615/16
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens eines Verfahrensfehlers bei Entscheidung desselben Senats des Finanzgerichts über eine NichtigkeitsklageAnforderungen an die Einhaltung der 5-Monats-Frist gem. § 104 Abs. 2 FGO
BFH, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen IV B 11/18
DRsp Nr. 2019/11662
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens eines Verfahrensfehlers bei Entscheidung desselben Senats des Finanzgerichts über eine NichtigkeitsklageAnforderungen an die Einhaltung der 5-Monats-Frist gem. § 104 Abs. 2FGO
1. NV: Es liegt kein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 2 Alternative 1 FGO vor, wenn bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ein Richter mitwirkt, der bereits an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat. Die FGO und die ZPO enthalten keine dem § 23 Abs. 2StPO entsprechende Vorschrift.2. NV: Ein Überschreiten der aus § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ("alsbald") abgeleiteten Fünf-Monats-Frist begründet zwar einen absoluten Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO, aber keinen Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134FGO i.V.m. § 579 Abs. 1ZPO.3. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für den Fall der Zustellung statt der Verkündung des Urteils gemäß § 104 Abs. 2FGO das vollständig abgefasste Urteil der Geschäftsstelle binnen fünf Monaten nach Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel übergeben werden muss. Maßgeblich für die Einhaltung der Fünf-Monats-Frist ist der Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle, nicht die Zustellung an die Beteiligten.
Tenor
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