BFH - Beschluss vom 14.02.2019
VIII B 58/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 119 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 571
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7061/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Ablehnung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mangels Darlegung eines VerfahrensfehlersRechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlegung bei Fernbleiben des Prozessbevollmächtigten ohne rechtfertigende Begründung

BFH, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen VIII B 58/18

DRsp Nr. 2019/6578

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Ablehnung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlegung bei Fernbleiben des Prozessbevollmächtigten ohne rechtfertigende Begründung

1. NV: Das FG muss den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung des fachkundig vertretenen Klägers in der Regel nur dann aufheben oder verlegen, wenn in dem Terminsverlegungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben dem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern. 2. NV: Der fachkundig vertretene Kläger genügt seiner ihm bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht nicht, wenn der von ihm bestellte Prozessbevollmächtigte der mündlichen Verhandlung ohne eine die Terminsverlegung rechtfertigende Begründung fernbleibt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2018 7 K 7061/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 119 Nr. 3;

Gründe