BFH - Beschluss vom 10.05.2012
IV R 47/10
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2310/07

Zurückweisung der Revision als unzulässig mangels einer den Anforderungen entsprechenden Revisionsbegründung

BFH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen IV R 47/10

DRsp Nr. 2012/16730

Zurückweisung der Revision als unzulässig mangels einer den Anforderungen entsprechenden Revisionsbegründung

NV: Die Revision ist wegen fehlender Darlegung der Revisionsgründe unzulässig, wenn der Revisionsführer in der Revisionsbegründung lediglich die Vorentscheidung wiedergibt, ohne sich auch nur ansatzweise mit den tragenden Gründen der finanzgerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. Auch der zusätzliche Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende Divergenzentscheidung genügt den Darlegungsanforderungen nicht, wenn nicht einmal erkennbar wird, von welchem tragenden Rechtssatz die Vorentscheidung abgewichen sein soll.

Die erhobene Revisionsrüge muss eindeutig erkennen lassen, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss er die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Demgemäß muss er sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinander setzen und darlegen, weshalb er diese für richtig hält.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a;

Gründe