BFH - Beschluss vom 10.05.2012
IV R 50/10
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 426/09

Zurückweisung der Revision als unzulässig mangels einer den Anforderungen entsprechenden Revisionsbegründung

BFH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen IV R 50/10

DRsp Nr. 2012/16733

Zurückweisung der Revision als unzulässig mangels einer den Anforderungen entsprechenden Revisionsbegründung

Die erhobene Revisionsrüge muss eindeutig erkennen lassen, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss er die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Demgemäß muss er sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinander setzen und darlegen, weshalb er diese für richtig hält.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a;

Gründe

I. Streitig ist, ob Veräußerungsvorgänge bei beteiligungsidentischen (Schwester-)Personengesellschaften jeweils auf Ebene der Gesellschaft einen gewerblichen Grundstückshandel begründen können, wenn die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nur aufgrund einer Zusammenschau der Grundstücksverkäufe aller Gesellschaften überschritten wird.