BFH - Beschluss vom 29.08.2012
XI R 19/09
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 lit. c;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 923/03

Zurückweisung der Revision betreffend die Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Konzerten

BFH, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen XI R 19/09

DRsp Nr. 2012/22930

Zurückweisung der Revision betreffend die Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Konzerten

1. NV: Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG erfasst nur solche Leistungen, die sich unmittelbar und direkt auf die Ausübung einer der dort genannten Katalogleistungen (Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts und der Unterhaltung) oder die Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit beziehen. Dies gilt auch für eine "damit zusammenhängende Tätigkeit" i.S. der Vorschrift. 2. NV: Der Zweck der Vorschrift, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gebietet keine weite Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist vielmehr geklärt, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine der Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie einschlägig ist; andernfalls gilt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie.

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 lit. c;

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 126a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält --auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 5. Juli 2012-- nach erneuter Beratung einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.