Der Senat entscheidet gemäß § 126a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält --auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 5. Juli 2012-- nach erneuter Beratung einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
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