BFH - Urteil vom 28.05.2013
XI R 44/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs.1; EStG § 63 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4460/08

Zurückweisung der Revision gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Vollendung des 25. Lebensjahres, da kein Tatbestand vorliegt, der eine längere Bewilligung rechtfertigt

BFH, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen XI R 44/11

DRsp Nr. 2013/18207

Zurückweisung der Revision gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Vollendung des 25. Lebensjahres, da kein Tatbestand vorliegt, der eine längere Bewilligung rechtfertigt

NV: Längerfristige körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen eines volljährigen Kindes können nur dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn die Behinderung eine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zur Folge hat und vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs.1; EStG § 63 Abs. 1 ;

Gründe

I. Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) war früher als Lehrer tätig und erhält seit 1. August 2006 Versorgungsbezüge.

Für sein ... Kind, seinen Sohn ... (S), geboren im Mai 1983, erhielt der Kläger ab dem Jahr 2006 laufend Kindergeld.