BFH - Beschluss vom 01.04.2004
X B 166/03
Normen:
FGO § 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1118
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3423/98

Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter

BFH, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen X B 166/03

DRsp Nr. 2004/9694

Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter

1. Hat der Kl. die Klage zurückgenommen, so ist die Beschwerde wegen Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.2. Mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten kann nicht dessen berufliche Rehabilitierung verfolgt werden; hierfür kommt allein ein Klageverfahren gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater in Betracht.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer hat die Kläger in einem Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1996 vor dem Finanzgericht (FG) vertreten. Nachdem das FG erfahren hatte, dass dem Beschwerdeführer mit dem wirksamen Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater die Zulassung zur Steuerberatung entzogen worden und er daher nicht mehr befugt ist, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wies es ihn gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss vom 24. Oktober 2003 als Prozessbevollmächtigten zurück.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Er beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben.