I. Der Beschwerdeführer hat die Kläger in einem Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1996 vor dem Finanzgericht (FG) vertreten. Nachdem das FG erfahren hatte, dass dem Beschwerdeführer mit dem wirksamen Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater die Zulassung zur Steuerberatung entzogen worden und er daher nicht mehr befugt ist, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wies es ihn gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss vom 24. Oktober 2003 als Prozessbevollmächtigten zurück.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Er beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben.
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