OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.08.2019
5 W 43/19
Normen:
BGB § 35;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VR 203

Zurückweisung des Eintragungsantrages einer VereinssatzungsneufassungEhrenpräsidentschaft als unentziehbares SonderrechtBesondere Verdienste um einen Verein

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 5 W 43/19

DRsp Nr. 2020/12563

Zurückweisung des Eintragungsantrages einer Vereinssatzungsneufassung Ehrenpräsidentschaft als unentziehbares Sonderrecht Besondere Verdienste um einen Verein

Eine wegen besonderer Verdienste um den Verein im Ausnahmefall verliehene "Ehrenpräsidentschaft" kann ein unentziehbares Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB begründen.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 16.5.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 12.4.2019 - 11 VR 203 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 35;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages einer Satzungsneufassung, die in der Mitgliederversammlung vom 8.2.2019 beschlossen wurde.

In der Mitgliederversammlung vom 8.2.2019 wurde der Satzungsentwurf vom 14.1.2019 mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen. Die Neufassung der Satzung des Vereins enthält eine Regelung in § 3 Abs. 5 über Ehrenmitglieder bzw. Ehrenpräsidenten. Diese sind beitragsbefreit, eine Beteiligung von Ehrenpräsidenten an Vorstandssitzungen ist nicht vorgesehen. In § 13 der bisherigen Satzung des Vereins ist bestimmt: "Der Clubvorstand oder die Mitgliederversammlung kann ein verdientes Mitglied zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand."

Aufgrund dieser Satzungsregelung ist Herr L. H. im Jahr 2010 zum Ehrenpräsidenten ernannt worden.