BFH, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen V S 24/12
DRsp Nr. 2012/20858
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
1. NV: Mit der Anhörungsrüge kann nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht jedoch eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachenscheidung gerügt werden. 2. NV: Dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs.1 Satz 2 FGO ist genügt, wenn die in den Akten befindliche Urschrift des Beschlusses unterschrieben ist und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lassen, dass das Original die Unterschrift der Richter trägt.
Mit der Anhörungsrüge kann nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht jedoch eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden.
I. Mit Beschluss vom 11. Mai 2012 (V E 1/12) wies der Senat die Erinnerung des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Rügeführer) gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) --Kostenstelle-- vom 1. März 2012 zurück.
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