BFH - Beschluss vom 25.03.2010
I S 7/10
Normen:
FGO § 133a Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1297

Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss; Wahrung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen I S 7/10

DRsp Nr. 2010/9283

Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss; Wahrung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs

1. NV: Aus dem Umstand, dass sich der BFH in der Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit sämtlichen Erwägungen der Beschwerdebegründung detailliert befasst hat, kann nicht darauf geschlossen werden, er habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. 2. NV: Der BFH ist grundsätzlich nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde auf die dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassungen hinzuweisen. 3. NV: Eine unzutreffende rechtliche Beurteilung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz stellt nicht ihrerseits eine (nochmalige) Gehörsverletzung durch das Beschwerdegericht dar.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 I B 83/09 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 10. Juni 2009 9 K 5026/05 K,U,F als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Senatsbeschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge.

II.