BFH - Beschluss vom 31.01.2014
X S 57/13
Normen:
FGO § 133a Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 871

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 31.01.2014 - Aktenzeichen X S 57/13

DRsp Nr. 2014/6135

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

NV: Die Anhörungsrüge als selbständiges Verfahren der FGO ist eine Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 8. Oktober 2013 X B 105/12 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 25. November 2013 die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in diesem Beschluss seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

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Der BFH sei fehlerhaft von einer Klagefristversäumung ausgegangen, obwohl im Zeitpunkt seiner Entscheidung aktenkundig gewesen sei, dass ihm, dem Kläger, die Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2011 nicht bekannt gewesen sei, was er im Fall einer Terminsverlegung durch das FG auch in der mündlichen Verhandlung hätte vortragen können.

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