Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Dezember 2021 -
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 500,00 € auf 2.500,00 € begehren, ist nicht begründet.
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entspricht der (älteren) Streitwertpraxis des vormals für das Verkehrsrecht zuständigen 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 16. Mai 2014 -
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