OVG Sachsen - Beschluss vom 07.02.2022
6 E 84/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 851/21

Zurückweisung einer Beschwerde des Prozessbevollmächtigten auf Herabsetzung des Streitwerts

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 6 E 84/21

DRsp Nr. 2023/16366

Zurückweisung einer Beschwerde des Prozessbevollmächtigten auf Herabsetzung des Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Dezember 2021 - 6 L 851/21 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 500,00 € auf 2.500,00 € begehren, ist nicht begründet.

Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entspricht der (älteren) Streitwertpraxis des vormals für das Verkehrsrecht zuständigen 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 16. Mai 2014 - 3 E 11/14 -, juris Rn. 2 f.; anders ohne Begründung Beschl. v. 28. Februar 2018 - 3 B 1/18 -, juris Rn. 17), der der beschließende Senat folgt.