OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.06.2018
10 OA 176/18
Normen:
AsylVfG 1992 § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG -VV;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 4822/16

Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung in einer Asylstreitigkeit

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 10 OA 176/18

DRsp Nr. 2019/9723

Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung in einer Asylstreitigkeit

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erfasst nicht nur das Hauptverfahren, sondern auch alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Berichterstatter der 11. Kammer - vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

AsylVfG 1992 § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG -VV;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Festsetzung einer Erledigungsgebühr sowie die Erstattung von Aufwendungen für die Anfertigung von Kopien.