BFH - Beschluss vom 10.02.2010
IX B 163/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 887
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 42/09

Zurückweisung einer lediglich gegen die in der Entscheidung vorgenommene Würdigung der festgestellten Tatsachen gerichtete Revision

BFH, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen IX B 163/09

DRsp Nr. 2010/5995

Zurückweisung einer lediglich gegen die in der Entscheidung vorgenommene Würdigung der festgestellten Tatsachen gerichtete Revision

1. NV: Im Rahmen der Prüfung, ob ein Mietverhältnis dem steuerlich relevanten (§ 9 Abs. 1 EStG) oder dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zugeordnet werden muss, ist entscheidend zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis angenommen werden kann. 2. NV: Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Rechtseinheit reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die (vorgebliche) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus. 3. NV: Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht bereits deshalb gegeben, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat. 4. NV: Die Sachaufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.