Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu Recht als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zurückgewiesen worden ist.
Die Klägerin ist eine in England und Wales registrierte Limited mit Sitz in Birmingham. Sie hat Niederlassungen in A (Niederlande) und B (Belgien) und wird nach den vorliegenden Schriftsätzen von ihrem Director E vertreten. Zu Ihrem Tätigkeitsgebiet zählt unter anderem die Steuerberatung.
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