FG Köln - Urteil vom 27.05.2010
15 K 4603/06
Normen:
StBerG § 3a Abs. 1 Satz 1; StBerG § 3 Nr. 4; RL 2005/36/EG Art. 5; RL 2005/36/EG Art. 6; AO § 80 Abs. 5;

Zurückweisung einer nicht in Deutschland nieder- und zugelassenen Briefkastengesellschaft als nicht vertretungsbefugt für das Steuerverwaltungsverfahren

FG Köln, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 15 K 4603/06

DRsp Nr. 2010/23083

Zurückweisung einer nicht in Deutschland nieder- und zugelassenen Briefkastengesellschaft als nicht vertretungsbefugt für das Steuerverwaltungsverfahren

1. Eine möglicherweise im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft, die in Deutschland vor einer Finanzbehörde als Verfahrensvertreter auftreten möchte, ist nicht gem. § 80 Abs. 1 AO vertretungsbefugt, wenn der nicht ausgeräumte Hinweis auf eine Briefkastengesellschaft besteht. 2. Ist der handelnde director dieser Gesellschaft ein wegen Vermögensverfalls nicht mehr zugelassener deutscher Steuerberater, so kann sich die ausländische Gesellschaft auch nicht dergestalt auf die Niederlassungsfreiheit berufen, dass dadurch deutsche Berufsbeschränkungen umgangen werden.

Normenkette:

StBerG § 3a Abs. 1 Satz 1; StBerG § 3 Nr. 4; RL 2005/36/EG Art. 5; RL 2005/36/EG Art. 6; AO § 80 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte die Klägerin rechtmäßig als Bevollmächtigte eines Steuerpflichtigen im Verwaltungsverfahren zurückgewiesen hat.

Herr C wird beim Beklagten steuerlich unter der Steuernummer ... geführt. Gegen ihn erging unter dem 24.3.2005 die Anordnung einer steuerlichen Betriebsprüfung.