FG Köln - Beschluss vom 08.04.2004
11 K 3261/99
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 62a Abs. 2 ; StBerG § 3 Nr. 3 ; BRAO § 59c ; BRAO § 59h ; GG Art. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung

FG Köln, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 11 K 3261/99 - Aktenzeichen 11 K 3536/00 - Aktenzeichen 11 K 3519/01

DRsp Nr. 2004/10298

Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung

1. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG ist als Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie keine Zulassung zum Anwaltsberuf hat. 2. Die Notwendigkeit einer eigenen Zulassung der Rechtsanwalts-AG entfällt auch nicht für den Fall, dass die Rechtsanwalts-AG unter Identitätswahrung als Rechtsnachfolgerin einer Rechtsanwalts-GmbH, der eine Zulassung erteilt worden war, durch Umwandlung geschafft worden ist.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 62a Abs. 2 ; StBerG § 3 Nr. 3 ; BRAO § 59c ; BRAO § 59h ; GG Art. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (zusammenveranlagte Eheleute) haben gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 1999 ff. die unter den Az. 11 K 3261/99, 11 K 3536/00 und 11 K 3529/01 anhängigen Klagen erhoben. Sie wurden zunächst von Herrn ... vertreten, der damals als Steuerberater zugelassen war.

Nachdem die Rechtsstreite dem Berichterstatter mit Senatsbeschlüssen vom 13.9.2002 als Einzelrichter übertragen worden waren, forderte er die Kläger persönlich mit Verfügungen vom 17.9.2002 gemäß § 79 b FGO auf, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Verfügungen zu verschiedenen Streitpunkten Darlegungen und Beweismittel beizubringen.