BFH - Beschluss vom 17.02.2010
IX B 180/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 883
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2892/08

Zurückweisung einer Revision wegen fehlender Erkennbarkeit einer anderen Würdigung des streitgegenständlichen Sachverhalts

BFH, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen IX B 180/09

DRsp Nr. 2010/6003

Zurückweisung einer Revision wegen fehlender Erkennbarkeit einer anderen Würdigung des streitgegenständlichen Sachverhalts

NV: Schließt der Steuerpflichtige als Vermieter zwar einen unbefristeten Mietvertrag über ein von ihm erworbenes Wohnhausgrundstück ab, beabsichtigt er aber --ausweislich des Mietvertrags-- den Verkauf der vermieteten Immobilie konkret zwölf Jahre nach Erwerb, ist seine Vermietungsabsicht nicht auf Dauer angelegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn Zulassungsgründe sind nicht gegeben.