BFH - Beschluss vom 02.02.2010
IX B 153/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 922
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4246/06

Zurückweisung einer Revision wegen Geltendmachung von die Zulassung der Revision nicht rechtfertigender materieller Fehlern

BFH, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen IX B 153/09

DRsp Nr. 2010/5987

Zurückweisung einer Revision wegen Geltendmachung von die Zulassung der Revision nicht rechtfertigender materieller Fehlern

1. NV: Ein über den Antrag auf Zulassung der Revision gestellter Antrag zur Sache ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig; denn mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache an das FG) erreicht werden, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des im Klageverfahren gestellten Sachantrags. 2. NV: Der BFH ist als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden, eine Beweiserhebung findet im Beschwerdeverfahren vor dem BFH grundsätzlich nicht statt. 3. NV: Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht, nicht aber dem FA unterlaufene Verfahrensmängel.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe