BVerfG - Beschluss vom 11.02.2020
1 BvL 11/14
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 82 Abs. 3; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BFH, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen II R 16/13
BVerfG, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvL 11/14
BFH, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II R 16/13

Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter; Fehlende Beteiligung der nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens am konkreten Normenkontrollverfahren

BVerfG, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 1 BvL 11/14

DRsp Nr. 2020/4534

Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter; Fehlende Beteiligung der nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens am konkreten Normenkontrollverfahren

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 82 Abs. 3; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 2;

[Gründe]

I.

Das Verfahren, in dem sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin eingelegt wurde, betraf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer (BVerfGE 148, 147).

1. Der Beschwerdeführer war Beteiligter des unter dem Aktenzeichen II R 16/13 geführten Ausgangsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof. Mit Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 22. Oktober 2014 - II R 16/13 - (BFHE 247, 150) legte der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG die Vorschriften über die Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 vor.