Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die von den Bevollmächtigten der Kläger in eigenem Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG), mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts für die Klage gegen die Beseitigungsanordnung einer Terrassenüberdachung des Landratsamts P. vom 18. Mai 2021 begehren, ist zulässig aber unbegründet. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, weil der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss von der Kammer als Spruchkörper, nicht aber vom Einzelrichter oder Berichterstatter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG).
Das Begehren, den Streitwert von 5.000 Euro auf 25.000 Euro heraufzusetzen, hat keinen Erfolg.
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