Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Februar 2023 - Au 2 K 22.892 - wird zurückgewiesen.
1. Die Streitwertbeschwerde der Kläger, die auf die Herabsetzung des Streitwerts abzielt, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Beschwerdewert übersteigt die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro.
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im Ergebnis zu Recht auf 11.250,70 Euro festgesetzt.
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