BFH - Beschluss vom 20.09.2012
X S 26/12 (PKH)
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2; ZPO § 114;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 69

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen X S 26/12 (PKH)

DRsp Nr. 2012/22549

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht

1. NV: Versäumt es ein Antragsteller, innerhalb der Rechtsmittelfrist die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den dafür eingeführten Vordrucken sowie die entsprechenden Belege vorzulegen, kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen. Er muss sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen. Die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (ständige BFH-Rspr.). 2. NV: Es ist allein Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, den Steuerpflichtigen über den Termin der mündlichen Verhandlung zu informieren. Die fehlende persönliche Ladung stellt keinen Verfahrensfehler dar.

1. Für einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht kein Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof gemäß § 62 Abs. 4 ZPO. 2. Zustellungen während des finanzgerichtlichen Verfahrens sind an den bestellten Bevollmächtigten zu richten. Es ist daher dessen Aufgabe, den Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren über den Termin zur mündlichen Verhandlung zu informieren.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2; ZPO § 114;

Gründe