OLG Braunschweig - Beschluss vom 30.03.2022
2 W 10/22
Normen:
GBO § 18; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Osterode, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen OHA-8194-22

Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung als Eigentümer wegen Verdachts der Sittenwidrigkeit des Grundgeschäfts

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 2 W 10/22

DRsp Nr. 2023/3562

Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung als Eigentümer wegen Verdachts der Sittenwidrigkeit des Grundgeschäfts

1. Im Antragsverfahren gemäß § 18 GBO ist das Grundbuchamt zur Prüfung des Grundgeschäfts berechtigt und darf den Eintragungsantrag zurückweisen, wenn es aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden oder andere ihm bekannter Umstände zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass das Grundgeschäft nichtig ist und die Nichtigkeit auch das Erfüllungsgeschäft ergreift. 2. Beträgt der vereinbarte Kaufpreis für das Grundstück etwa das 2,5-fache des Kaufpreises, zu dem der Veräußerer es nur in 7 Wochen vorher seinerseits erworben hat, so besteht ein besonders grobes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt und zur Nichtigkeit des Kaufvertrages als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB führt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Osterode am Harz vom 1. Februar 2022 - OHA-8194-22 - wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 220.000,00 €.

Normenkette:

GBO § 18; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1.) begehrt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Eintragung als Eigentümer.