FG Thüringen - Urteil vom 20.05.2021
3 K 266/20 n. rk.
Normen:
AO § 80 Abs. 7;

Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter Lohnsteueranmeldung

FG Thüringen, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 3 K 266/20 n. rk.

DRsp Nr. 2021/18641

Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter Lohnsteueranmeldung

Normenkette:

AO § 80 Abs. 7;

Tatbestand

Strittig ist, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht als Bevollmächtigte zurückgewiesen hat, da sie einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter Lohnsteueranmeldung gestellt hat. Dies ist nach Ansicht des Beklagten Lohnbuchhaltungsbüros generell nicht gestattet.

Zudem ist streitig, ob der Beklagte sein Schreiben an die Mandantin der Klägerin vom 19.12.2019 wegen eines Folgenbeseitigungsanspruchs richtig stellen muss.

Die Klägerin ist ein selbstständiges Buchführungsbüro in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft - UG - (haftungsbeschränkt), Geschäftsführer ist Herr A. Sie führt Arbeiten im Sinne des § 6 Ziffer 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aus und ist damit seit ca. 20 Jahren als Lohnbuchhaltungsbüro für ihre Mandantin, die B-GmbH mit Sitz in A, tätig.

Mit Schreiben vom 11.12.2019 wandte sich die Klägerin an den Beklagten wegen eines Verspätungszuschlages in Höhe von 180 Euro. Die Anmeldung habe sie urlaubsbedingt zu spät abgegeben. Sie führte wörtlich aus: "Da dies aber ein einmaliges Versehen war, bitten wir den Verspätungszuschlag zu erlassen".

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