BGH - Beschluss vom 24.01.2019
I ZB 47/18
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 723
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 159/14
OLG Hamburg, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 164/16

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist; Prüfung der schuldhaften Versäumung der Berufungsfrist; Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle; Vorliegen eines Organisationsverschuldens

BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen I ZB 47/18

DRsp Nr. 2019/3037

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist; Prüfung der schuldhaften Versäumung der Berufungsfrist; Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle; Vorliegen eines Organisationsverschuldens

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 5. Zivilsenat - vom 15. Mai 2018 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 80.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe