BFH - Beschluß vom 08.02.2000
V B 1/00
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 876

Zurückweisung eines Bevollmächtigten; Belastingadviseur

BFH, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen V B 1/00

DRsp Nr. 2000/3707

Zurückweisung eines Bevollmächtigten; Belastingadviseur

1. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten. 2. Steuerberater i.S.d. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG ist nur, wer diese Berufsbezeichnung führen darf. 3. Die Zulassung als Belastingadviseur begründet die Vertretungsbefugnis nach Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG nicht.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezeichnet sich als Betriebswirt und Belastingadviseur. Seine von ihm selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 27. April 1999 verwarf der Senat durch den Beschluss vom 9. August 1999 ... als unzulässig. Der Kläger hatte gegen die gegen ihn gerichteten Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 Klage erhoben, die Klage aber nicht begründet.