FG Hamburg - Urteil vom 07.03.2022
1 K 150/21
Normen:
RDG § 6;
Fundstellen:
DStRE 2023, 62

Zurückweisung eines Bevollmächtigten in Steuersachen

FG Hamburg, Urteil vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 1 K 150/21

DRsp Nr. 2023/307

Zurückweisung eines Bevollmächtigten in Steuersachen

Ein aus rein altruistischen Motiven handelnder Bevollmächtigter, der für eine aus dem Ausland stammende Kindergeldberechtigte in deren Kindergeldangelegenheiten tätig wird, ist nicht befugt, in Steuersachen Hilfe zu leisten. Die spezielleren Regelungen in anderen Gesetzen bleiben von den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes unberührt.

Normenkette:

RDG § 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigten in einem kindergeldrechtlichen Verfahren.

Die Kindergeldberechtigte A (im Folgenden auch: die Kindergeldberechtigte), die fünf Kinder hat, bezog seit langen Jahren Kindergeld. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2019 hob die Beklagte die Festsetzung für den am ... 1997 geborenen Sohn ab Februar 2020 auf, da Nachweise zum Andauern des Studiums nicht vorgelegt worden seien. Durch einen weiteren Bescheid vom 19. März 2020 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für diesen Sohn für den Zeitraum Dezember 2018 bis Januar 2020 auf und forderte von der Kindergeldberechtigten überzahltes Kindergeld in Höhe von 2.786 € zurück.