Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO
FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 5 V 1098/06
DRsp Nr. 2008/17273
Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5AO
Die von der Antragstellerin, einer in Großbritannien gegründeten und registrierten Limited, beantragte Aussetzung der Vollziehung ihrer Zurückweisung gemäß § 80 Abs. 5AO ist gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2 FGO unbegründet. Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5AO i. V. m. § 3 Nr. 4StBerG (in der bis zum 7. April 2008 gültigen Fassung) und Art. 50EGV durch den Antragsgegner ist nicht ernstlich zweifelhaft, da sie im Inland nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist. Ihre Tätigkeit im Inland stellt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH keine nur vorübergehende, grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen dar (EuGH-Urteil vom 30.11.1995 - C-55/94 [Gebhardt], NJW 1996, 579), sondern ist auf Dauer angelegt, erfolgt regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich.