Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 5 AO.
Der Kläger ist Diplom-Kaufmann. Er war unter der Bezeichnung „Controlling A ” für die D UG (haftungsbeschränkt), 2 (nachfolgend „D ”) tätig.