BFH - Beschluss vom 29.04.2003
IV B 227/02
Normen:
EG Art. 40, 47 ; FGO § 62 Abs. 2 § 62a ; StBerG § 3 Nr. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1222

Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Belastingadviseur/Belastingconsulent

BFH, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen IV B 227/02 - Aktenzeichen IV B 228/02 - Aktenzeichen IV B 14/03

DRsp Nr. 2003/9192

Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Belastingadviseur/Belastingconsulent

1. Gegen eine Entscheidung des FG, mit der ein Bevollmächtigter nach § 62 Abs. 2 FGO zurückgewiesen wird, steht die Beschwerdebefugnis sowohl dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten, als auch den Kl. des jeweiligen Ausgangsverfahrens zu.2. Der Vertretungszwang nach § 62 a FGO gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten.3. Ein gegen die Zurückweisungsentscheidung anhängig gemachtes Wiederaufnahmeverfahren ändert an der Bestandskraft des Wiederrufsbescheids nichts.4. Ein wegen Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater zurückgewiesener Bevollmächtigter ist auch nicht in seiner Eigenschaft als in den Niederlanden bzw. Belgien zugelassener Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent befugt, vor dem BFH aufzutreten.

Normenkette:

EG Art. 40, 47 ; FGO § 62 Abs. 2 § 62a ; StBerG § 3 Nr. 1, 4 ;

Gründe: