Zurückweisung eines deutschen Belastingadviseur/Belastingconsulent als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO sowie einer Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. als Prozessbevollmächtigte nach § 62 Abs. 3 FGO
FG Köln, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 11 K 7/08
DRsp Nr. 2012/19480
Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5AO sowie einer "Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd." als Prozessbevollmächtigte nach § 62 Abs. 3FGO
1) Eine Person, der die Zulassung als Steuerberater entzogen wurde und die sodann als "Belastingadviseur" und "Belastingconsulent" mit Büros in den Niederlanden und Belgien auftritt, ist als Bevollmächtigter im Steuerverfahren zurückzuweisen, wenn sie im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und damit nicht nur vorübergehend und gelegentlich i.S.v. § 3a Abs. 1StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet.2) Entsprechendes gilt für eine "Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd." als Prozessbevollmächtigte, die im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät.