KG - Beschluss vom 05.10.2020
22 W 67/21
Normen:
GmbHG § 9c Abs. 1 S. 1; GNotKG § 13 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AR 6570/20

Zurückweisung eines Eintragungsantrags wegen postalischer Unerreichbarkeit einer GesellschaftFehlende Einzahlung eines Kostenvorschusses

KG, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 22 W 67/21 - Aktenzeichen 22 W 73/21

DRsp Nr. 2021/16536

Zurückweisung eines Eintragungsantrags wegen postalischer Unerreichbarkeit einer Gesellschaft Fehlende Einzahlung eines Kostenvorschusses

Hat das Gericht eine Vorwegleistungspflicht für Kosten angeordnet, wird bei Nichteinzahlung des geforderten Vorschusses eine Handelsregistereintragung nicht vorgenommen.

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GmbHG § 9c Abs. 1 S. 1; GNotKG § 13 S. 1;

Gründe:

I.

Mit Anmeldung vom 9. Juli 2020 meldete die Beteiligte - eine Unternehmergesellschaft - ihre Ersteintragung in das Handelsregister an.

Da die Kostenvorschussanforderung in Höhe von 150 EUR der Beteiligten nicht an die in der Anmeldung angegebene inländische Geschäftsanschrift zugestellt werden konnte, forderte das Amtsgericht den einreichenden Notar zur Anmeldung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift oder Einreichung einer Versicherung auf, dass die Gesellschaft unter der bisherigen inländischen Geschäftsanschrift postalisch erreichbar sei. Der Verfügung war die Kostenanforderung beigelegt.