Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zurückweisung des klagenden Lohnsteuerhilfevereins als Bevollmächtigter und Beistand gemäß § 80 Abs. 5 AO rechtmäßig gewesen ist.
Das Vereinsmitglied des Klägers Frau C, um dessen Besteuerung es hier geht, ist in Hamburg als Polizistin tätig und übernahm in den Jahren 2003 und 2004 einige Übersetzungstätigkeiten für ihren Arbeitgeber (die Polizei) in Polnisch, weil sie als weitere Muttersprache Polnisch hat.
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