I.
Der Kläger hat den bisherigen Prozessbevollmächtigten, als er noch Steuerberater war, zu seiner Vertretung vor dem Finanzgericht bevollmächtigt. Der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater ist mit BFH-Beschluss vom 01.08.2002 (VII B 35/02) durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorangegangene entsprechende Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2001 (8 K 6728/00) bestätigt worden. Gemäß Mitteilung der Steuerberaterkammer vom ... ist daraufhin der bisherige Prozessbevollmächtigte im ... als Steuerberater im Berufsregister gelöscht worden und damit aus dem Berufsstand der Steuerberater ausgeschieden.
II.
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