FG Köln - Urteil vom 05.01.2004
13 K 3777/01
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 ;

Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten, der gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater Restitutionsverfahren gegen FG- und BFH-Entscheidungen betreibt

FG Köln, Urteil vom 05.01.2004 - Aktenzeichen 13 K 3777/01

DRsp Nr. 2004/15718

Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten, der gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater Restitutionsverfahren gegen FG- und BFH-Entscheidungen betreibt

Ein Steuerberater, dessen Bestellung widerrufen und durch rechtskräftiges Finanzgerichtsurteil bestätigt ist, kann vor den Finanzgerichten nicht mehr als Prozessbevollmächtigter auftreten. Daran ändert es nichts, wenn er gegen das Finanzgerichtsurteil Restitutionsklage, gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH Restitutionsantrag und Verfassungsbeschwerde sowie Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben hat, weil diese Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger hat den bisherigen Prozessbevollmächtigten, als er noch Steuerberater war, zu seiner Vertretung vor dem Finanzgericht bevollmächtigt. Der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater ist mit BFH-Beschluss vom 01.08.2002 (VII B 35/02) durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorangegangene entsprechende Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2001 (8 K 6728/00) bestätigt worden. Gemäß Mitteilung der Steuerberaterkammer vom ... ist daraufhin der bisherige Prozessbevollmächtigte im ... als Steuerberater im Berufsregister gelöscht worden und damit aus dem Berufsstand der Steuerberater ausgeschieden.

Entscheidungsgründe:

II.