BFH - Beschluss vom 24.09.2003
X B 5/03
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 2 ; StBerG § 3 Nr. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 94

Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten; Widerruf der Bestellung als Steuerberater

BFH, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen X B 5/03

DRsp Nr. 2003/13893

Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten; Widerruf der Bestellung als Steuerberater

1. Ist die Bestellung als Steuerberater bestandskräftig widerrufen worden, so muss ein Steuerberater als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen werden.2. Nach § 3 Nr. 4 StBerG ist nur die grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen gestattet. Sind Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger in demselben Mitgliedsstaat ansässig, liegt keine grenzüberschreitende Dienstleistung vor.3. Ein in der Bundesrepublik ansässige Belastingadviseur bzw. -consulent mit Büro in der Niederlanden ist nicht befugt, Stpfl. mit Wohnsitz in der Bundesrepublik in FG-Verfahren als Bevollmächtigte zu vertreten.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 2 ; StBerG § 3 Nr. 1, 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) hat den Beschwerdeführer zu 2. (Beschwerdeführer) mit seiner Vertretung vor dem Finanzgericht (FG) bevollmächtigt. Das FG hat den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen, weil ihm mit dem wirksamen Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater die Zulassung zur Steuerberatung entzogen worden und er daher nicht mehr befugt sei, als Bevollmächtigter vor dem FG aufzutreten.