I. Der Beschwerdeführer zu 2. hatte namens des Beschwerdeführers zu 1., ohne eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, mehrere Klagen erhoben. Nach Klageerhebung wurde seine Bestellung zum Steuerberater widerrufen. Klage und Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Widerruf der Bestellung hatten keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer zu 2. wurde daraufhin im August 2002 als Steuerberater im Berufsregister der Steuerberaterkammer gelöscht.
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